Bürgermeisterwahl
Öffentliche Bekanntmachungen
Hier finden Sie die öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses.
Endgültiges Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 25.02.2018
Hier finden Sie das endgültige Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl 2018.
Schöffenwahl für die Amtszeit 2019-2023
Die Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 sind nun abgeschlossen.
Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019-2023 gewählt, die als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Gemeindevertretung schlägt doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten, wie an Schöffinnen und Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen wird.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar des Wahljahres zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die den Verlust zur Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richterinnen / Richter, Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamtinnen / Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelferinnen / Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdienerinnen und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffinnen oder Schöffen gewählt werden.
Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten der Urkunden ableiten können.
Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und / oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.
Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn die oder der Angeklagte auf Grund ihres / seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen hat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht über nehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf die / den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Bewerbung:
Interessenten für das Schöffenamt können sich bis zum 01. Juni 2018 bei der Stadtverwaltung Wehr, Ordnungsamt, Hauptstr. 16, 79664 Wehr bewerben. Für Rückfragen steht Herr Schmitz unter der Tel. 07762/808-400 oder per E-Mail (stefan.schmitz@wehr.de) zur Verfügung.
Bewerbungsformular Schöffin/Schöffe in allgemeinen Strafsachen
Erklärung nach §44a des Deutschen Richtergesetztes zur Wahl der Schöffen/Schöffin
Bewerbungsformular Jugendschöffin/ Jugendschöffe
Erklärung nach §44a des Deutschen Richtergesetzes zur Wahl der Jugendschöffin/Jugendschöffe
Ansprechpartner
Stefan Schmitz
Ordnungsamtsleitung
Tel.: 07762 808-400
stefan.schmitz(@)wehr.de
Sabrina Diewald
Bürgerbüro
Tel.: 07762 808-404
sabrina.diewald(@)wehr.de